Gute Nachrichten für die #Pfalz: bisher konnte keine November- und Dezemberhilfe für Vinotheken beantragt werden, welche zu einem Weingut gehört. Denn beides zusammen galt als „Mischbetrieb“. Diese Ungerechtigkeit haben Finanz- und Wirtschaftsminister nun endlich beseitigt. Seit 4 Monaten setzen sich meine Kolleginnen und Kollegen aus Wahlkreisen mit vielen Weingütern und Brauereien dafür ein. Der Kampf hat sich gelohnt!
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Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezember- hilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen.
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Die neue Regelung gilt ebenso für alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, beispielsweise Cafés in Buchläden. Bislang waren Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember nur dann antragsberechtigt, wenn 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfallen.
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